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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 953/13

Datum:
20.08.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 953/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0820.18E953.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2082/13
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Glaubhaftmachung Formular
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4; ZPO § 117 Abs. 2
Leitsätze:

Das Gericht ist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich nur dann gehalten, dem Antragsteller eine Frist zur Glaubhaftmachung von Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen, wenn dieser zuvor den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorge-schriebenen Form substantiiert hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

 
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