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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 109/14

Datum:
11.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 109/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0611.18E109.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 639/11
Schlagworte:
Einwendungsausschluss Forderungsübergang Kostenfestsetzungsbeschluss Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Beiordnung
Normen:
RVG § 59 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 126 Abs. 1 und 2
Leitsätze:

Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses nach § 126 Abs. 2 ZPO hinsichtlich solcher Einwendungen, die während der Wirksamkeit eines auf den Namen der Partei ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entstanden sind.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert.

Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 28. März 2013 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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