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Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung steht dem Eintritt der Rechtskraft nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht entgegen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,- EUR festgesetzt
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Der alleinige Einwand der Beschwerde, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 (7 K 1938/12) noch nicht rechtskräftig, weil gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2014 (18 A 59/13), mit dem dieser den gegen das vorgenannten Urteil gerichteten Zulassungsantrag abgelehnt hat, noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden konnte ‑ und mittlerweile erhoben sei ‑, greift nicht durch. Die ablehnende Entscheidung über einen Zulassungsantrag ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar. Damit erwächst die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO in Rechtskraft. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf zum fachgerichtlichen Verfahren, sondern als besondere Vorkehrung zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Als solcher hindert er den Eintritt der Rechtskraft nicht.
4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 ‑ 1 PBvU 1/02 ‑, und vom 18. Januar 1996 ‑ 1 BvR 2116/94 ‑, jew. juris.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
6Der Beschluss ist unanfechtbar.