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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 697/14

Datum:
16.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 697/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0716.18B697.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 452/14
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde Rechtskraft Nichtzulassung Berufung
Normen:
VwGO § 124a Abs. 5 Satz 4; VwGO § 152 Abs. 1
Leitsätze:

Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung steht dem Eintritt der Rechtskraft nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,- EUR festgesetzt

 
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