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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 349/14

Datum:
02.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 349/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0602.18B349.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 295/14
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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