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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 219/14

Datum:
07.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 219/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0407.18B219.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 575/13
Schlagworte:
Feststellungsurteil Rechtskraft Bindungswirkung Verlustfeststellung Freizügigkeitsberechtigt Daueraufenthaltsrecht Umgangsrecht Umgangskontakte
Normen:
EGRL 2004/38 Art. 13 Abs. 2; EGRL 2004/38 Art. 16 Abs. 3; EGRL 2004/38 Art. 18
Leitsätze:

1. Die Bindungswirkung eines Feststellungurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft, die gemäß § 121 VwGO so weit reicht, wie über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes sind neben dem in erster Linie maßgeblichen Urteilstenor erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen.

2. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 4a FreizügG/EU beurteilt sich nicht nach nationalem Recht, sondern anhand der Vorschriften der Unionsbürgerrichtlinie.

3. Zur ‑ im summarischen Verfahren offen gelassenen ‑ Frage, ob ein kraft Gesetzes bestehendes Umgangsrecht (hier nach § 1684 BGB) eines drittstaatsangehörigen Elternteils die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 Nr. d) der Richtlinie 2004/38/EG (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 FreizügG/EU) erfüllt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt

 
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