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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1007/13

Datum:
28.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1007/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0728.18B1007.13.00
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 10. September 2013 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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