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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 792/14

Datum:
04.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 792/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0904.18A792.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 5598/13
Schlagworte:
Verwaltungsakt Verwaltungsinternum Regelung Außenwirkung Verteilung
Normen:
AufenthG § 15a; VwVfG NW § 35 Satz 1; AsylVfG § 46 Abs. 2
Leitsätze:

Die durch die zentrale Verteilungsstelle (BAMF) gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfolgende Benennung der für den Ausländer zuständigen Aufnahmeeinrichtung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist kein Verwaltungsakt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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