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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1689/13

Datum:
22.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1689/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1222.18A1689.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5767/12
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betragens abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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