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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 E 1231/14

Datum:
05.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 E 1231/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1205.17E1231.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6512/13
Schlagworte:
Streitwert Streitwertkatalog Nr. 1.7.1 Mahnung Androhung Vollstreckungsandrohung Zwangsmittelandrohung Geldforderung Verzugszinsen
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; VwVG NRW § 6
Leitsätze:

Den Streitwert einer beitragsbezogenen „Mahnung und Vollstreckungsandrohung“ bemisst der Senat mit einem Achtel des angemahnten Forderungsbetrags.

Eine dem Mahnbescheid beigefügte „Beitragskontoübersicht“ hat keinen regelnden Charakter.

 
Tenor:

Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 5.210,51 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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