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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ohne Festsetzung von Monatsraten
bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
4Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 –, DVBl. 2001, 1748 und vom 30. Oktober 1991 – 1 BvR 1386/91 –, NJW 1992, 889.
5Gemessen hieran bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.
6Ausweislich des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 11. März 2013 hat diese die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger mit der Begründung abgelehnt, er sei strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Hierbei handele es sich weder um einen vereinzelten noch um einen geringfügigen Rechtsverstoß. Die zeitliche Abfolge von Verurteilung und der Begehung einer erneuten Straftat lasse auf eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr und somit auf die Gefahr von weiteren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schließen. Auch wenn der Kläger „nur“ wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt worden sei, so ließen sich doch schädliche Neigungen eindeutig erkennen. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose abgegeben werden, dass er sich in Zukunft straffrei verhalten werde. Sein persönliches Interesse an der Erteilung der Niederlassungserlaubnis müsse daher zurzeit vor den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG seien nicht erfüllt.
7Mit vorgängigem Schreiben vom 03. Januar 2013 hatte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine abgeurteilten Straftaten ausländerrechtlich verwarnt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wie in seinem – des Klägers – Fall einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setze die Erteilung und somit auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliege. Das Amtsgericht Essen habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 eine Bewährungsstrafe ausgesprochen. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger mittlerweile 8 Jahre im Bundesgebiet aufhalte und einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sehe er – der Beklagte – von dem Erlass einer Ausweisungsverfügung und der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab.
8Ging die Beklagte somit zum Zeitpunkt der Verwarnung und bei der am 28. November 2013 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem Ausnahmefall aus mit der Folge, dass der von der Beklagten angenommene Ausweisungsgrund die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht hinderte, drängt sich vorliegend die Frage auf, mit welcher Begründung der Beklagte ohne Wertungswiderspruch davon ausgeht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG.
9Dieses Spannungsverhältnis lässt die Prognose hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im zuvor aufgezeigten Sinne gerechtfertigt erscheinen.
10Der Kläger hat durch die Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 a.E. des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
12Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).