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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1150/13

Datum:
15.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 1150/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.17A1150.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8b K 906/11
Schlagworte:
Aufenthalt aus humanitären Gründen Aufenthalt aus familiären Gründen Niederlassungserlaubnis Lebensunterhaltsicherung
Normen:
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 6; AufenthG § 25 Abs. 4; AufenthG § 29 Abs. 3 Satz 3
Leitsätze:

§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 AufenthG anwendbar.

§ 35 AufenthG beinhaltet eine begünstigende Sonderregelung und schließt eine unmittelbar auf § 9 AufenthG gestützte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aus.

§ 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist nicht zu entnehmen, dass die dort in Bezug genommenen Gründe alleinursächlich sein müssen.

§ 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG stellt allein darauf ab, dass der Ausländer die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann; ob derartige Gründe auch in der Person eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, ist danach ohne Bedeutung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu 1. bezüglich ihres Antrags vom 27. Januar 2011 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 1. zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 4. zu je 1/4 sowie die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu je 1/8. Die Gerichtskosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 2. bis 4. zu je 1/3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen  die Klägerin zu 1. und die Beklagte zu je 1/2.

Von den in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 2. bis 4. ihre eigenen und jeweils 1/4 derjenigen der Beklagten. Die Klägerin zu 1. trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und 1/8 derjenigen der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/8 ihrer eigenen Kosten und die Hälfte derjenigen der Klägerin zu 1.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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