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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 D 31/13.AK

Datum:
27.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 D 31/13.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0627.16D31.13AK.00
 
Schlagworte:
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG
Normen:
VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 7; VwVfG § 75 Abs. 4
Leitsätze:

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO erfasst auch Streitigkeiten um den Bestand eines Plans.

Zur Klagebefugnis, wenn der Kläger in einem Verfahren auf Feststellung des Außerkrafttretens eines Planfeststellungsbeschlusses erhöhte Lärmimmissionen bei Verwirklichung des Plans geltend macht.

Zum Beginn der Durchführung eines Plans (hier: Grundstückserwerb und Bau einer Straße).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kläger. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. hat diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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