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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerdebegründung allein gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, es könne im Fall des Antragstellers weder von einem unbeabsichtigten noch von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen werden. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Er macht geltend, am Abend vor der Verkehrskontrolle, also am 25. Januar 2014, im Rahmen einer Party unwissentlich sogenannte „Hasch-Kekse“ konsumiert zu haben. Zur Glaubhaftmachung legt er eine eidesstattliche Versicherung des Gastgebers der Party vor, aus der hervorgeht, dass nach dessen Erkundigungen einer der Gäste solche Kekse zur Party mitgebracht habe. Außerdem legt der Antragsteller eine vom ihm selbst unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vor. Darin versichert er u.a., eine bewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln ausschließen zu können.
4Die Analyse der Blutprobe des Antragstellers, die ihm nach der am 26. Januar 2014 gegen 21.25 Uhr erfolgten Verkehrskontrolle abgenommen wurde, ergab jedoch Werte, die sich nicht auf den einmaligen Cannabiskonsum am Vorabend der Kontrolle zurückführen lassen. Nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. vom 10. März 2014 wurden in der Blutprobe ein THC-Wert von 7,0 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 77 ng/ml festgestellt. Die Befunde sprechen nach dem toxikologischen Gutachten für einen „erheblichen/gelegentlichen“ Konsum von Cannabisprodukten. „Erheblich“ bedeutet nach diesem Gutachten „hochdosiert und mehrmalig“, „gelegentlich“ ist als „mehr als einmalig“ zu verstehen. Diese gutachterliche Einschätzung des gelegentlichen Cannabiskonsums durch den Antragsteller wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
5Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf einen unbewussten Cannabiskonsum.
6Mit Blick auf das o.g. Gutachten ist davon auszugehen, dass die Angabe des Antragstellers, er habe zuletzt Anfang 2011 Cannabis konsumiert, unwahr ist. Dies spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit seines weiteren Vorbringens zum unbewussten Konsum von sog. „Hasch-Keksen“.
7Hinzu kommt, dass es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ausgeschlossen erscheint, dass die festgestellten hohen THC- und THC-COOH-Werte durch den Verzehr der Kekse am Vorabend bzw. in der Nacht vor der Verkehrskontrolle erreicht worden sein sollen. Bei inhalativem Konsum von Cannabis mit hoher THC-Konzentration wurde im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie in den Blutproben der Probanden im Mittel ein THC-Maximalwert von etwa 95 ng/ml zehn Minuten nach Rauchende festgestellt. Bereits etwa zwei Stunden nach Rauchende war dieser Wert auf etwa 5 bis 7 ng/ml abgesunken. Nach sechs Stunden lag der Wert im Mittel unter 1 ng/ml.
8Vgl. Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361 (365, 366, Abb. 2).
9Zwar ist davon auszugehen, dass wegen der wesentlich langsameren Resorption aus dem Magen-Darm-Trakt der Wirkungseintritt nach oralem Cannabiskonsum verzögert ist (Maximum des High-Gefühls nach zwei bis drei Stunden).
10Vgl. Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 118.
11Doch auch unter Berücksichtigung dieser Verzögerung spricht nichts dafür, dass noch 18 bis 20 Stunden (bei einem Konsum der Kekse am Vorabend) bzw. 14 Stunden (bei einem Konsum bis zum Ende „einer langen Partynacht“) nach dem behaupteten oralen Cannabiskonsum ein THC-Wert von 7,0 ng/ml nachgewiesen werden kann, der nach inhalativem Konsum von Cannabis mit hoher THC-Konzentration im Verlauf der Abbauphase schon etwa zwei Stunden nach Rauchende erreicht ist.
12Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers spricht schließlich, dass er nach seinen Angaben die Wirkung des Cannabiskonsums nicht bemerkt haben will. Wenige Stunden nach dem Verzehr der Kekse müsste die THC-Konzentration im Blut des Antragstellers deutlich höher als 7,0 ng/ml gewesen sein. Dass dem Antragsteller, dem die Wirkung von Cannabis aufgrund früheren Konsums bekannt war, nichts aufgefallen sein soll, ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, er habe Cannabis früher nie als „Partydroge“ und nie zusammen mit Alkohol konsumiert, nicht nachvollziehbar, zumal beim Mischkonsum von einer additiven, möglicherweise sogar synergistischen Wirkung auszugehen ist.
13Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 -, BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 21.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).