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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 57/14

Datum:
05.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 57/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0305.16B57.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 600/13
Schlagworte:
Punktsystem Punktestand Löschung Entziehung Fahrerlaubnis Aufbauseminar Wiedererteilung medizinisch-psychologisches Gutachten Fahreignung Fahreignungsnachweis
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; StVG § 4; StVG § 29
Leitsätze:

Die bei Wiedererteilung der zuvor wegen der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogenen Fahrerlaubnis noch bestehenden Punkte sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in entsprechender Anwendung zu löschen, wenn der Punktestand des Betroffenen wegen weiteren nach der Fahrerlaubnisentziehung begangenen oder bekanntgewordenen Zuwiderhandlungen auf 18 oder mehr ange¬stiegen war, die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaub¬nis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht und der Betroffene ein solches Gutachten beigebracht hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Dezember 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 6 K 3200/13 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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