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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 56/14

Datum:
23.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 56/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0123.16B56.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1792/13
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2013 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ‑ wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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