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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1353/14

Datum:
23.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1353/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1223.16B1353.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1974/14
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis, da sich das Vorbringen allein gegen die Vollziehbarkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2014 über die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, diese Begründung der Beschwerde in dem Verfahren 16 B 1352/14 nicht zum Erfolg verhilft und deshalb diese Gründe auch der Beschwerde im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen können. Auf die Ausführungen in dem Beschluss 16 B 1352/14 vom heutigen Tag wird Bezug genommen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 600 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG).

In selbständigen Zwangsvollstreckungsverfahren ist von der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (hier 750 Euro) auszugehen (Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013), was zu einem Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des Betrags, nämlich 187,50 Euro führt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Hinsichtlich der in dem Bescheid vom 7. Oktober 2014 gleichfalls verfügten Androhung eines Zwangsgeldes von 900 Euro ist von der Hälfte dieses Betrages, also von 450 Euro auszugehen (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013); wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist dieser Betrag weiter auf 225 Euro zu halbieren. Hinsichtlich des ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheids vom 7. Oktober 2014 ist in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des Gebührenbetrags von 750 Euro (= 187,50 Euro) in Ansatz zu bringen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 
 

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