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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1202/14

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1202/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.16B1202.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1464/14
 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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