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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 494/13

Datum:
16.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 494/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0516.16A494.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4907/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Januar 2013 teilweise geändert.

Ziffer 5 des Bescheids der Beklagten vom 26. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2011 wird insoweit aufgehoben, als ein Zwangsgeld von mehr als 2.000,00 Euro angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10 der Verfahrenskosten beider Rechtszüge, die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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