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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2689/13

Datum:
24.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2689/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1024.16A2689.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5611/12
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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