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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2608/10

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2608/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1209.16A2608.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1052/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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