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§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet die zuständige Jagdbehörde vor Erteilung eines Jagdscheins zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Bei dieser Prüfung ist auch die Jagdbehörde befugt, zur Klärung von Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 2 WaffG vorzugehen und dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben. Kommt der Betroffene dem nicht nach, darf die Jagdbehörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.
Die Bezeichnung "Zeugnis" in § 6 Abs. 2 WaffG und § 17 Abs. 6 BJagdG unterscheidet sich begrifflich nicht von der Bezeichnung "Gutachten" in § 6 Abs. 4 WaffG.
Ein Zeugnis oder Gutachten ist nur dann verwertbar, wenn es gewissen Mindestanforderungen genügt, die es der letztlich zur Entscheidung berufenen Behörde gestatten, die vorgenommenen Bewertungen in eigener Verantwortung soweit wie möglich nachzuvollziehen. Zu diesen Anforderungen gehört es jedenfalls, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt.
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger ist Diplom-Forstingenieur und Inhaber eines Jagdscheins sowie zweier Waffenbesitzkarten, auf denen mehrere Waffen eingetragen sind. Er steht in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen, übte für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen jahrelang die Tätigkeit eines Försters aus und ist seit Juni 2010 schwerpunktmäßig in einem Jugendwaldheim beschäftigt.
3Wegen psychischer und/oder psychosomatischer Beschwerden befand sich der Kläger vom 18. September bis zum 1. Oktober 2009 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in G. . Eine weitere mehrwöchige stationäre Behandlung in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Bad T. wurde am 9. November 2009 abgeschlossen. Am Abend des 13. November 2009 fuhr der Kläger mit den PKW von seinem Wohnort aus unvermittelt erneut nach Bad T. , um dort therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unter anderem aufgrund eines während der Fahrt mit einer Ärztin der Klinik geführten Telefonats, in dem der Kläger ‑ nach seiner Darstellung nicht ernsthaft, weil in Gestalt einer rhetorischen Frage gekleidet ‑ etwas im Sinne von "vor einen Baum zu fahren", sollte ihm ein Gespräch verweigert werden, geäußert hatte, ordnete das Amtsgericht Bad T. die geschlossene Unterbringung des Klägers an. In dem Beschluss vom 14. November 2009 hieß es zur Begründung, der Kläger leide nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die aktuell einer Krisenintervention im stationären Rahmen bedürfe. Es bestehe die Gefahr, dass er insbesondere im Straßenverkehr unkalkulierbare Fehlhandlungen bis hin zum Suizidversuch unternehme. Die Unterbringung wurde am 19. November 2009 aufgehoben. Im September 2010 stellte das Landgericht L. fest, dass der Unterbringungsbeschluss den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Ab dem 14. Dezember 2009 befand sich der Kläger erneut in mehrwöchiger stationärer Behandlung, und zwar in der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik Bad C. .
4Anfang Dezember 2009 beantragte der Landrat des Beklagten in seiner Eigenschaft als Kreispolizeibehörde unter Hinweis auf die Ereignisse am 13./14. November 2009 beim Amtsgericht M. einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Klägers. Aufgrund des antragsgemäß erlassenen Beschlusses erfolgte am 2. Dezember 2009 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, bei der dessen Waffen und Munition sowie die Waffenbesitzkarten und der Jagdschein sichergestellt wurden. Mit Beschluss vom 10. August 2010 stellte das Oberlandesgericht I. die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses fest.
5Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 gab der Beklagte dem Kläger die Vorlage eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz auf, das zugleich der Kreispolizeibehörde zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dienen sollte. Zur Begründung führte er aus, der Kläger befinde sich seit Monaten in psychiatrischer Behandlung und sei unter anderem zeitweilig in einer psychiatrischen Klinik geschlossen untergebracht gewesen; aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen derzeit nicht gegeben sei. Für die Zeugnisvorlage setzte er eine Frist bis zum 12. Januar 2010 und wies für den Fall der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, darauf hin, dass hieraus für ihn negative Schlüsse gezogen werden könnten.
6Der TÜV Nord, Medizinisch-Psychologisches Institut, erstellte daraufhin unter dem 30. März 2010 ein zwölfseitiges Gutachten. Der Kläger legte dem Beklagten das Gutachten zunächst nur als zweiseitigen Auszug vor, der neben dem Deckblatt und der Gliederung lediglich die zusammenfassende Beantwortung der Fragestellung enthielt. Danach verfügte der Kläger "über die erforderliche persönliche (geistige) Eignung für die Belassung oder Erteilung einer Waffenbesitzkarte". Anschließend übersandte er ein ‑ im Umfang hinter dem Gutachten zurückbleibendes ‑ fachmedizinisch-psychologisches Zeugnis des TÜV Nord, das zu dem gleichen Ergebnis kam. Das Zeugnis zeichnete im Wesentlichen den Gang der Untersuchung nach, ohne die erhobenen medizinischen Befunde und den Inhalt der diagnostischen Gesprächs zu dokumentieren. Die Vorlage des vollständigen Gutachtens verweigerte der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer ihn hierzu verpflichtenden Rechtsgrundlage. Ebenso lehnte er letztlich, nachdem er dies zunächst angeboten hatte, auch eine Einsichtnahme in das Gutachten ab.
7Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 erklärte der Beklagte ‑ nach vorheriger Anhörung ‑ den Jagdschein des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für ungültig und zog ihn ein. Die bestehenden Eignungszweifel seien nicht ausgeräumt worden, da der Kläger das vollständige Gutachten nicht vorgelegt habe.
8Mit Bescheid vom 20. August 2010 widerrief die Kreispolizeibehörde die Waffenbesitzkarten des Klägers mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung.
9Der Kläger hat gegen beide Bescheide Klage erhoben.
10Nachdem der Kläger im April 2011 sowohl dem Beklagten als auch der Kreispolizeibehörde Einsicht in das vollständige Gutachten gewährt hatte und sich daraus nach Auffassung beider Stellen keine negativen Eignungsgesichtspunkte ergeben hatten, erhielt er antragsgemäß Anfang Mai 2011 einen neuen Jagdschein, da die Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Jagdscheins am 31. März 2011 abgelaufen war. Ferner erhielt er im Juni 2011 seine Waffen nebst Munition zurück sowie zwei neue Waffenbesitzkarten.
11Zur Begründung seiner nur noch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28. Juli 2010 gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Ungültigerklärung und die Einziehung des Jagdscheins seien rechtswidrig gewesen, weil keine Zweifel an seiner persönlichen Eignung mehr vorgelegen hätten. Etwaige Zweifel seien durch das vorgelegte Zeugnis ausgeräumt worden. Der Beklagte habe auch nur die Vorlage eines Zeugnisses verlangen können, nicht aber die des vollständigen Gutachtens. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass er aufgrund der Einziehung des Jagdscheins neben massiven privaten Einschnitten berufliche Einschränkungen und finanzielle Einbußen habe hinnehmen müssen.
12Der Kläger hat beantragt,
13festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2010 rechtswidrig gewesen ist.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen.
17Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Wegen der diskriminierenden Wirkung des erledigten Verwaltungsakts habe er ein Rehabilitationsinteresse. In seinen Kreisen sei er als "Förster ohne Jagdschein" bezeichnet worden. Er habe diverse Einladungen zur (öffentlichen) Jagd erhalten, denen er nicht habe folgen können. Seit Bekanntwerden der Einziehung sei er zu keiner privaten Jagd mehr eingeladen worden. Auch dem Auftrag seines Dienstherrn, bei der Abschusserfüllung mitzuhelfen, habe er nicht nachkommen können. Die Jagdausübung sei fester Bestandteil des Berufsbilds des Försters, der Jagdschein sei Teil des Studiums und Einstellungsvoraussetzung im öffentlichen Forstdienst. Würden Waffen- und Jagdschein entzogen, sei für jeden Jäger und Förster klar, dass dem Betroffenen entweder die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung fehle. Das sei für den Betroffenen ehrverletzend. Darüber hinaus sei die Klage auch begründet. Es fehle schon an Tatsachen, die die Forderung nach Vorlage eines Zeugnisses hätten begründen können. Davon unabhängig seien mögliche Eignungszweifel durch das vorgelegte Zeugnis jedenfalls beseitigt worden. Für das weitergehende Verlangen nach Vorlage des vollständigen Gutachtens habe keine Rechtsgrundlage bestanden. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend werde in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass die Begriffe "Zeugnis" und "Gutachten" zu unterscheiden seien. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, die vorsehe, dass das Gutachten selbst beim Gutachter verbleibe und nur das darauf basierende Zeugnis der Behörde vorzulegen sei.
18Der Kläger beantragt,
19das angegriffene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
20Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Klage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Von einer objektiven Diskriminierung könne keine Rede sein. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit dem Dienstherrn des Klägers gestanden oder Informationen an Dritte weitergegeben. Die Ausübung des Berufs als Forstbeamter erfordere im Übrigen nicht notwendigerweise den Besitz eines Jagdscheins, da die Jagdausübung mit Waffen nicht fester Bestandteil des Berufsbilds sei. In der Sache habe Anlass bestanden, vom Kläger die Vorlage eines Zeugnisses über seine persönliche Eignung zum Waffen- und Munitionsbesitz zu verlangen. Der Kläger sei über einen längeren Zeitraum sowohl stationär als auch ambulant wegen erheblicher psychischer Probleme behandelt worden. Das vorgelegte Zeugnis habe die dadurch begründeten Eignungszweifel nicht ausräumen können. Es sei Aufgabe der Behörde, die Voraussetzungen und Ergebnisse der Begutachtung in eigener Verantwortung nachzuvollziehen. Dies sei nicht möglich, wenn ‑ wie hier ‑ die dafür wesentlichen Passagen fehlten.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und den Verfahren OVG 20 B 1379/10, OVG 20 A 2368/11 und VG Arnsberg 14 L 657/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Kreispolizeibehörde Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
26Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das ursprüngliche Anfechtungsbegehren hat sich während des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit Ablauf der Geltungsdauer des für ungültig erklärten und eingezogenen Jagdscheins erledigt. Der Kläger hat aus Gründen der Rehabilitation auch ein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme ‑ etwa im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben ‑ fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 3 C 6.12 ‑, juris, Rdnr. 15 (= NVwZ 2013, 1550), m. w. N.; Gerhardt; in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 113 Rdnr. 92.
28Das ist hier der Fall. Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins jedenfalls im (weiteren) Kollegenkreis bekannt geworden ist. Der Kläger hat, ohne dass ein hinreichender Grund bestünde, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, geltend gemacht, von ihm sei in seinen Kreisen als "Förster ohne Jagdschein" die Rede gewesen. Auch wenn ein Förster nicht notwendig im Besitz eines Jagdscheins sein muss, wird das Bekanntwerden von dessen Verlust im Kreis der Berufskollegen des Betroffenen regelmäßig Anlass zu Spekulationen bieten, die geeignet sind, das persönliche Ansehen des Betroffenen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Wird ein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen, findet dies seine Begründung typischerweise im Fehlen bzw. nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung (vgl. § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 BJagdG). Zwar wirken die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder persönlicher Eignung nicht stets diskriminierend. Jedoch weckt eine solche Maßnahme bei Dritten regelmäßig zumindest einen diskriminierenden Anschein, solange ‑ wie vorliegend ‑ die konkreten Umstände, aus denen sich im Einzelfall möglicherweise das Fehlen einer diskriminierenden Wirkung ergibt, nicht allgemein bekannt sind. Begründete Anhaltspunkte, dass ein solcher Anschein hier aufgrund besonderer Gegebenheiten gar nicht erst entstanden oder jedenfalls zwischenzeitlich in einer Weise beseitigt ist, die eine Rehabilitierung entbehrlich macht, sind nicht ersichtlich. Allein dass der Beklagte dem Kläger einen neuen Jagdschein erteilt hat, gibt für eine Rehabilitierung nichts her, weil daraus nicht auf die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Maßnahme geschlossen werden kann.
29Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2010 war rechtmäßig.
30Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist die zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Zugrunde zu legen ist daher das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), hier zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 und 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ‑ AWaffV ‑ vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I. S. 2123), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062).
31Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins war § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Jagdbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung eintreten oder ihr bekannt werden. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
32Der Beklagte hat seine Entscheidung der Sache nach auf die Versagungsgründe gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG gestützt. Soweit der Bescheid demgegenüber "§ 17 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BJagdG" anführt, handelt es sich um ein offenbares Versehen. Zum einen trifft die Regelung des § 17 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 4 BJagdG auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum anderen wird die Vorschrift in der Begründung des Bescheids ausdrücklich mit dem Inhalt von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG wiedergegeben.
33Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung im Sinne von §§ 5 und 6 WaffG jeder andere Jagdschein zu versagen ist.
34Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Jagdschein zu versagen gewesen wäre, weil ihm die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG fehlte. Ob darüber hinaus auch der Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 BJagdG erfüllt war, kann daher dahinstehen.
35Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche persönliche Eignung, wenn unter anderem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.
36Eine solche Anordnung ist hier ergangen. Da der Kläger das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht (vollständig) beigebracht hat, war von seiner Nichteignung auszugehen.
37Es begegnet zunächst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Beibringungsanordnung vom 8. Dezember 2009 im Ergebnis auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützt hat, der es ‑ anders als § 17 Abs. 6 BJagdG ‑ zuließ, vom Kläger wahlweise auch die Vorlage eines fachpsychologischen Zeugnisses zu verlangen. Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verknüpft für andere als für Falknerjagdscheine das Jagdrecht mit dem Waffenrecht. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts ‑ WaffRNeuRegG ‑ vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf.
38Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG, BT-Drucks. 14/7758 S. 102.
39Sofern es nicht nur um einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG geht, ist seitdem die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Indem § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die §§ 5 und 6 WaffG in den Anwendungsbereich des Jagdrechts einbezieht, verpflichtet die Regelung die zuständige Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jagdscheinbewerbers. In der Konsequenz dessen liegt es, die Jagdbehörde für befugt zu halten, zur Klärung von Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 2 WaffG vorzugehen. Davon ausgehend ist es wiederum folgerichtig, wenn auch § 4 AWaffV Anwendung findet, der auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 WaffG erlassen worden ist.
40Die Frage offen lassend BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 ‑ 6 C 27.11 ‑, juris, Rdnr. 28 (= Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101); wie hier im Ergebnis wohl: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ OVG 11 S 58.12 ‑, juris, Rdnr. 14 und 19 (= JE V Nr. 271); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Oktober 2013 ‑ 5 S 855/13 ‑, juris, Rdnr. 12; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 11 A 4807/12 ‑, juris, Rdnr. 17.
41Der Schluss auf die Nichteignung ist im Weiteren nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Dieser insbesondere im Fahrerlaubnisrecht entwickelte,
42vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 ‑ 3 C 1.97 ‑, juris, Rdnr. 17 (= Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28), und vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, juris, Rdnr. 19 (= NJW 2005, 3081),
43aber auch aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Grundsatz,
44vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 ‑ 1 BvR 2062/96 ‑, juris, Rdnr. 38 (= NJW 2002, 2378), m. w. N.,
45ist auf das Verfahren über die Erteilung oder Einziehung eines Jagdscheins zu übertragen. Der Schluss von der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung auf die Nichteignung eines Jagdscheinbewerbers oder -inhabers hat seinen inneren Grund in der Verletzung der diesem nach § 6 Abs. 2 WaffG bzw. § 17 Abs. 6 BJagdG obliegenden Mitwirkungspflicht. Die Schlussfolgerung selbst ist ein Akt der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen. Diese Überlegung trägt nicht, wenn es für die verlangte Untersuchung entweder keinen begründeten Anlass gibt oder sie kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsanordnung mangels Regelung keinen Verwaltungsakt darstellt. Sie ist nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW gerichtet, sondern konkretisiert lediglich die Pflicht des Betroffenen, bei der vorbereitenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken.
46Vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 ‑ 11 B 157.93 ‑, juris, Rdnr. 4 (= Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 23); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 19 B 1757/00, 19 E 886/00 ‑, juris, Rdnr. 18 ff. (= NJW 2001, 3427).
47Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende jagdrechtliche Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch bestimmten formellen Voraussetzungen genügen. Namentlich muss sie aus sich heraus verständlich sein (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Eignungszweifel zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht.
48Das zugrunde gelegt durfte der Beklagte auf die fehlende persönliche Eignung des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG schließen. Die Untersuchungsanordnung vom 8. Dezember 2009 war formell und materiell rechtmäßig.
49Die Anordnung, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition vorzulegen, genügte den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV. Der Kläger konnte ihr insbesondere entnehmen, auf welchen tatsächlichen Umständen die behördlichen Bedenken, er könne in einer die persönliche (geistige) Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein, gründeten. Die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung und einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers. Darüber hinaus ist der Beklagte auch seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV nachgekommen. Danach ist der Betroffene bei der Begutachtungsanordnung darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf seine Nichteignung schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er ihr das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß beibringt. Soweit in der Anordnung selbst nur auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, hingewiesen wurde, ist dies jedenfalls in Anbetracht der fallbezogenen Besonderheiten unschädlich. Denn aufgrund des nach der Untersuchung und Begutachtung des Klägers stattgefundenen Schriftwechsels konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Vorlage des (vollständigen) Gutachtens ‑ zumindest zum Zwecke der Einsichtnahme ‑ erforderlich sein würde, um die Eignungszweifel des Beklagten auszuräumen und damit den Verlust seines Jagdscheins zu vermeiden.
50Die Untersuchungsanordnung war auch in der Sache nicht zu beanstanden. Sie bezog sich auf Umstände, aus denen sich bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichende Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers wegen Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergaben. Der unwiderleglich vermutete Ausschluss der persönlichen Eignung bei psychischen Erkrankungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dürfte zwar, wie ein Vergleich mit den übrigen dort normierten Ausschlussgründen (Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität) zeigt, nicht ausnahmslos bei jeder auch nur leichtgradigen psychischen Beeinträchtigung greifen. Erforderlich, mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift, die mit dem Waffenbesitz einhergehenden Gefahren möglichst gering zu halten, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben kann.
51Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG, BT-Drucks. 14/7758 S. 56;VG Würzburg, Urteil vom 25. November 2010 ‑ W 5 K 09.1264 ‑, juris, Rdnr. 23.
52Hier waren hinreichende, eine weitere Klärung erfordernde tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gesundheitsstörung gegeben. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Untersuchungsaufforderung wegen im weiteren Sinne psychischer Beschwerden wiederholt mehrwöchig stationär behandelt worden. Eine weitere ‑ ebenfalls stationäre ‑ Behandlung war bereits geplant. Zudem hatte das Amtsgericht Bad T. nach den Vorschriften des PsychKG Schleswig-Holstein seine vorübergehende geschlossene Unterbringung im Psychiatrischen Zentrum S. einstweilig angeordnet. Angesichts dessen erschien die Frage nach dem Vorliegen einer die waffenrechtliche Eignung gegebenenfalls ausschließenden psychischen Erkrankung berechtigt. Dass der Kläger zwei Tage eher als in dem Aufforderungsschreiben angegeben aus der Klinik in S. entlassen wurde, war insoweit erkennbar ohne Belang. Auch kam es im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob sich der Kläger damals in psychiatrischer oder (lediglich) in psychosomatischer Behandlung befand. Dieser Aspekt betraf die Art der Behandlung, stellte die Existenz an sich behandlungsbedürftiger seelischer Beschwerden aber nicht in Frage. Konkrete Hinweise darauf, dass der Kläger nur so geringfügig in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt war, dass ein negativer Einfluss auf den Umgang mit Waffen von vornherein hätte ausgeschlossen werden können, waren nicht ersichtlich. Dagegen sprach neben der erheblichen Dauer der stationären Behandlungen auch der Umstand, dass aus nervenärztlicher Sicht zunächst eine geschlossene Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik für erforderlich gehalten worden war, auch wenn später die Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses festgestellt wurde. Hinzu kommt schließlich, dass der Kläger die Richtigkeit der in dem Beschluss des Amtsgerichts Bad T. genannten Diagnose nie in Abrede gestellt hat. Danach litt er an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (soweit in dem Beschlussabdruck von einer "lambinierten" Persönlichkeitsstörung die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler). Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine nicht nur geringfügige depressive Erkrankung Einfluss auf die Willensbildung des Betroffenen haben und deshalb in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Falles die persönliche Eignung eines Jagdscheininhabers entfallen lassen kann. Ob es sich hier so verhielt, war durch die vorgesehene Untersuchung zu klären.
53Der danach rechtmäßigen Aufforderung, ein Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen, hat der Kläger mit der Vorlage des fachmedizinisch-psychologischen Zeugnisses des TÜV Nord vom 30. März 2010, das das ihm zugrunde liegende Gutachten nur teilweise wiedergab, nicht entsprochen. Das Zeugnis bot keine geeignete Erkenntnisgrundlage, um die Frage der Erfüllung der waffenrechtlichen Eignungsanforderungen als in seinem Sinne beantwortet anzusehen. Denn entgegen der Auffassung der Berufung durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, dem Beklagten neben einem Überblick über den Gang der Untersuchung im Kern lediglich das Untersuchungsergebnis, nicht aber dessen Herleitung und die dafür maßgeblichen Befunde zur Kenntnis zu bringen. Gegenteiliges lässt sich ‑ anders als die Berufung meint ‑ nicht darauf stützen, dass § 6 Abs. 2 WaffG ebenso wie § 17 Abs. 6 BJagdG die Anordnung der Vorlage eines Zeugnisses und nicht eines Gutachtens vorsieht. Zwar wird in Nr. 6.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz Beilage 2012, Nr. 47a) die Auffassung vertreten, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten dürfe. Dieser für die Gerichte nicht bindenden Sichtweise ist jedoch nicht zu folgen. Bereits aus § 6 WaffG selbst ergibt sich, dass das Gesetz begrifflich nicht zwischen "Zeugnis" und "Gutachten" unterscheidet. Während nämlich in den Absätzen 2 und 3 von einem Zeugnis die Rede ist, spricht Absatz 4 der Vorschrift von den "in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten". Dieser Wechsel in der Bezeichnung bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die vorangegangenen Absätze zeigt, dass das Gesetz beide Wörter synonym verwendet, was mit dem allgemeinen Sprachverständnis ohne Weiteres vereinbar ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, Stichwort "Zeugnis"). Von einer solchen inhaltlichen Gleichsetzung geht auch der Verordnungsgeber aus, der in § 4 AWaffV mit Ausnahme des dortigen Absatzes 7 ausschließlich von Gutachten spricht und namentlich den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen an die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens knüpft. Auch die Entstehungsgeschichte des § 6 WaffG bietet keinen Anhalt dafür, dass mit Zeugnis einerseits und Gutachten andererseits Unterschiedliches gemeint sein könnte. Die Vorschrift wurde in ihrer heutigen Gestalt durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) geschaffen. Während § 6 Abs. 2 WaffG mit der Verwendung des Worts "Zeugnis" an § 5 Abs. 4 WaffG aus dem Jahr 1976 (BGBl. I S. 417) anknüpft, ist die Regelung des Absatzes 4 im bisherigen Waffenrecht ohne Vorbild. Sie war im Regierungsentwurf vom 7. Dezember 2001 (BT-Drucks. 14/7758) noch nicht vorgesehen, sondern wurde zusammen mit Absatz 3 ‑ offenbar unter dem Eindruck des Amoklaufs am F. H. -Gymnasium vom 26. April 2002 ‑ erst im Vermittlungsverfahren eingefügt (vgl. BR-Drucks. 524/02 Anlage S. 1). Warum in § 6 Abs. 4 WaffG abweichend von der bisherigen Bezeichnung nunmehr von Gutachten die Rede ist, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Allerdings spricht bereits die Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG und der dortigen Verweisung auf § 6 Abs. 2 WaffG zunächst von Zeugnis und dann ‑ im gleichen Kontext ‑ von Gutachten (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 76). Das lässt im Ergebnis darauf schließen, dass der Gesetzgeber mit Gutachten keinen neuen, mit einer anderen Bedeutung verbundenen Begriff einführen wollte, sondern lediglich ein anderes, nach seiner Vorstellung gleichbedeutendes Wort für Zeugnis benutzt hat.
54Ist damit davon auszugehen, dass "Zeugnis" und "Gutachten" vom Gesetzgeber identisch verwendet wurden, geben weder § 6 WaffG selbst noch die Materialien unmittelbar Aufschluss darüber, welchen inhaltlichen Anforderungen das vorzulegende Zeugnis bzw. Gutachten genügen muss, um verwertbar zu sein. Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 6 BJagdG, der auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976 (BGBl. I S. 2841) zurückgeht und in seiner aktuellen Fassung auf Art. 17 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) beruht. Auch die allgemeine Wortbedeutung beantwortet die Frage nicht eindeutig. Gleichwohl verbindet sich schon nach dem allgemeinen Wortverständnis insbesondere mit "Gutachten" regelmäßig mehr als die bloße Angabe eines bestimmten, im Wege der Begutachtung durch einen Sachverständigen gewonnenen Ergebnisses. Vielmehr ist damit gemeinhin weitergehend die begründende Darstellung des Zustandekommens dieses Ergebnisses gemeint.
55Vgl. etwa Wikipedia, Eintrag "Gutachten" (http://de.wikipedia.org/wiki/Gutachten),abgerufen am 17. Januar 2014.
56Entscheidend abzustellen ist deshalb auf Sinn und Zweck der Vorschriften. Diese aber lassen weder in Bezug auf § 6 Abs. 2 WaffG noch auf § 17 Abs. 6 BJagdG einen Zweifel daran zu, dass die zuständige Behörde sich nicht mit dem Ergebnis des Zeugnisses oder Gutachtens zufriedengeben muss, sondern ein Recht darauf hat, auch die tragende Begründung zu erfahren. Begutachtungen durch Sachverständige sind ein Hilfsmittel zur Entscheidungsfindung für die Behörde. Zwar vermittelt der Sachverständige ihr aufgrund seiner Sachkunde fachspezifische Schlussfolgerungen, die sie alleine nicht treffen kann. Die abschließende Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Subsumtion unter die einschlägigen Normen ist und bleibt aber Sache der Behörde. Hierzu ist sie indes nur dann in der Lage, wenn die vorgelegte Stellungnahme gewissen Mindestanforderungen genügt, die es ihr gestatten, die vorgenommenen Bewertungen in eigener Verantwortung soweit wie möglich nachzuvollziehen. Zu diesen Anforderungen gehört es jedenfalls, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt.
57Vgl. zu den Anforderungen an Fahreignungsgutachten OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 ‑ 16 B 1229/12 ‑, juris, Rdnr. 9; allgemein zur behördlichen Verpflichtung, ein Sachverständigengutachten einer eigenen kritischen Bewertung zu unterziehen, Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rdnr. 30; zur Pflicht des Gerichts, das in einem Gutachten gefundene Ergebnis zur Bildung seiner Überzeugung grundsätzlich in eigener Verantwortung abwägend dahin zu prüfen, ob es dieses Ergebnis für richtig hält, siehe OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2009 ‑ 13 A 813/08 ‑, juris, Rdnr. 10-13 (= PharmR 2009, 297).
58Von diesen Grundsätzen gerade im Jagd- und Waffenrecht abzuweichen liegt angesichts der weitreichenden Folge, die von der Bestätigung oder Ausräumung von Bedenken im Sinne der fraglichen Vorschriften abhängen, fern, zumal der mit der Gutachtenvorlage unverkennbar verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als solcher nicht schwerer wiegt als in anderen Regelungsbereichen.
59Nichts anderes folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AWaffV; im Gegenteil bestätigt die Regelung die vorstehenden Überlegungen. Wenn danach die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode angegeben werden muss, kann dies nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sich der Gutachter mit einer überblicksartigen Darstellung der zur Anwendung gelangten Untersuchungsverfahren begnügen dürfte. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Untersuchungsmethode zielt nach dem Willen des Verordnungsgebers ausdrücklich sowohl auf die Nachprüfbarkeit des Gutachtens in einem etwaigen Streitfall durch die Gerichte als auch auf die Nachvollziehbarkeit durch die letztlich zur Entscheidung berufene Behörde. Diese soll zur Vermeidung eines ihrer Rolle nicht gerecht werdenden "Anerkennungsautomatismus" in die Lage versetzt werden, den Weg zum Ergebnis des Gutachters in groben Zügen mit der Möglichkeit der "Parallelwertung in der Laiensphäre" und gegebenenfalls weiterer Rückfragen beim Gutachter nachvollziehen zu können.
60Vgl. Begründung des Bundesministeriums des Innern zur Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, BR-Drucks. 415/03 S. 40.
61Tragende Argumente für die Auffassung der Berufung ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung oder der Literatur. Die Rechtsprechung problematisiert die Frage ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht, sondern verwendet beide Bezeichnungen unterschiedslos nebeneinander.
62Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 ‑ 21 ZB 11.1553 ‑, juris, Rdnr. 7 f., und vom 12. Dezember 2013 ‑ 21 CS 13.2252 ‑, juris, Rdnr. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ OVG 11 S 58.12 ‑, juris, Rdnr. 14 (= JE V Nr. 271); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Oktober 2013 ‑ 5 S 855/13 ‑, juris, Rdnr. 11 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2011 ‑ W 5 K 10.574 ‑, juris, Rdnr. 35 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 4. September 2013 ‑ Au 4 K 13.831 ‑, juris, Rdnr. 33; VG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 ‑ 11 A 4807/12 ‑, juris, Rdnr. 17.
63Entsprechendes gilt weitestgehend für die Literatur.
64Vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 6 Rdnr. 8 ff.; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 6 Rdnr. 13 und 16; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004, S. 63 (Rdnr. 179); Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 17 Rdnr. 2 und 59; siehe ebenfalls Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 6 WaffG Rdnr. 2, wo allgemein von der Vorlage "ärztlicher Bescheinigungen" gesprochen wird.
65Einzig Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 788 und 812, treten für eine Differenzierung ein. Deren Argumentation überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil ‑ anders als angegeben ‑ § 4 Abs. 3 Satz 4 AWaffV nicht bestimmt, dass das Gutachten beim Gutachter verbleibt und dort gemäß den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt wird. Entsprechendes schlägt vielmehr ‑ wie oben ausgeführt ‑ lediglich Nr. 6.4 WaffVwV vor.
66Schließlich hatte der Kläger die Nichtvorlage des (vollständigen) Gutachtens auch zu vertreten. Ein ausreichender Grund für seine Weigerung ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kläger darauf verweist, dass der Beklagte auf die von ihm angebotene Einsichtnahme in das Gutachten zunächst nicht eingegangen ist. Denn unabhängig von der Frage, ob der Kläger seiner Vorlagepflicht damit Genüge getan hätte, hat er an diesem Angebot nicht mehr festgehalten, nachdem der Beklagte sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens doch noch mit einer bloßen Einsichtnahme einverstanden erklärt hatte. Zur Einsichtnahme ist es dementsprechend erst während des gerichtlichen Verfahrens gekommen.
67Hat der Kläger nach alledem die Vorlage des Gutachtens zu Unrecht verweigert, konnte der Beklagte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV vom Fehlen der erforderlichen waffenrechtlichen Eignung ausgehen. Besondere Umstände, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die entstandenen Eignungsbedenken unabhängig von der Gutachtenvorlage als ausgeräumt hätten angesehen werden können, waren nicht gegeben.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.