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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2367/11

Datum:
21.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 2367/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0221.16A2367.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 2691/10
Schlagworte:
Beibringungsanordnung Eignung Einziehung Gutachten Jagdschein Ungültigerklärung Untersuchungsanordnung Zeugnis
Normen:
BJAgdG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6, § 18 Satz 1; WaffG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; AWaffV § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 1
Leitsätze:

§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verpflichtet die zuständige Jagdbehörde vor Erteilung eines Jagdscheins zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Bei dieser Prüfung ist auch die Jagdbehörde befugt, zur Klärung von Eignungsbedenken nach § 6 Abs. 2 WaffG vorzugehen und dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben. Kommt der Betroffene dem nicht nach, darf die Jagdbehörde gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.

Die Bezeichnung "Zeugnis" in § 6 Abs. 2 WaffG und § 17 Abs. 6 BJagdG unterscheidet sich begrifflich nicht von der Bezeichnung "Gutachten" in § 6 Abs. 4 WaffG.

Ein Zeugnis oder Gutachten ist nur dann verwertbar, wenn es gewissen Mindestanforderungen genügt, die es der letztlich zur Entscheidung berufenen Behörde gestatten, die vorgenommenen Bewertungen in eigener Verantwortung soweit wie möglich nachzuvollziehen. Zu diesen Anforderungen gehört es jedenfalls, dass die getroffenen Schlussfolgerungen einzelfallbezogen und in verständlicher Weise aus der Befundlage abgeleitet werden, was seinerseits die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen bedingt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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