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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 69/14

Datum:
11.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 69/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0211.15B69.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 1943/13
Schlagworte:
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Unterbliebene Anhörung Heilung Hausverbot Verwertungsverbot
Normen:
VwGO §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Leitsätze:

1. Zur Frage der ausreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

2. Eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung kann im Verlauf eines Klage- oder Eilverfahrens nachgeholt werden. Die Heilung kann auch durch Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren erfolgen.

3. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird.

4. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Gefährdung oder Störung vorliegt, darf der Hausrechtsinhaber auch solche Informationen verwerten, die aus der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandanten stammen, wenn Letzterer selbst diese Informationen dem Hausrechtsinhaber absichtlich oder versehentlich zur Verfügung gestellt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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