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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 571/14

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 571/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0704.15B571.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 381/14
Schlagworte:
Beauftragter Haushaltskonsolidierung Haushaltssanierung Haushaltssanierungsplan Finanzhoheit Selbstverwaltungsgarantie Selbstverwaltungsrecht Stärkungspakt
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; LV NRW Art. 78 Abs. 1; StärkPaktG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Leitsätze:

Der Sanktionsautomatismus des § 8 Abs. 1 StärkPaktG, der bei Nichterfüllung der dort umschriebenen Pflichten zwingend zur Bestellung eines Beauftragten gemäß § 124 GO NRW führt, verstößt voraussichtlich nicht gegen das bundes- und landesrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht.

Die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen sind zur Vorlage eines nach Maßgabe von § 6 StärkPaktG genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplans verpflichtet.

Steht im Streit, ob der von einer Gemeinde vorgelegte Haushaltssanierungsplan genehmigungsfähig ist, kann der Gemeinde effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass die Frage im Rahmen eines gegen die Beauftragtenbestellung geführten gerichtlichen (Eil-)Verfahrens überprüft wird.

Die Pflicht, den Haushaltsausgleich innerhalb der Regelfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StärkPaktG darzustellen, besteht (nur) dann nicht, wenn im Einzelfall bei objektiver Betrachtung besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer einer Gemeinde die - vom Gesetzgeber bei der gebotenen Anspannung aller Kräfte grundsätzlich als gegeben unterstellte - zumutbare fristgerechte Zielerreichung unmöglich ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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