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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 522/14

Datum:
30.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 522/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0530.15B522.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 474/14
Schlagworte:
Bürgerbegehren Begründung Tatsachenbehauptung Kostenschätzung
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Im Wege der einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zu-lässigkeit eines Bürgerbegehrens nur zu bejahen, wenn dessen Zulässigkeit über-wiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn seine Begründung in Bezug auf eine we-sentliche Tatsache unrichtig ist. Dabei kommt es auf den Grund der unrichtigen Sachdarstellung nicht an.

Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und bloßen Wertungen ist der objektive Sinn einer Äußerung maßgeblich.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

 
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