Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 521/14

Datum:
09.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 521/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0509.15B521.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 1073/14
Schlagworte:
Rat Einberufung unverzügliche Einberufung Fraktion
Normen:
§ 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW
Leitsätze:

1. Dem Bürgermeister sind für die Ablehnung eines Antrags einer Fraktion auf Einberufung des Rates gemäß § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW enge Grenzen gesetzt.

2. Einem Antrag auf Einberufung des Rates braucht dann nicht entsprochen zu werden, wenn die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Antragstellung ergibt, dass mit ihr die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank