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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 516/14

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 516/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.15B516.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 47/14
Schlagworte:
Kanalanschlussbeitrag Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Festsetzungsfrist Festsetzungsverjährung
Normen:
§§ 169, 170 AO; § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 KAG NRW; § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW
Leitsätze:

1. Fordert das gemeindliche Entwässerungsrecht für ein Anschlussrecht, dass ein Grundstück an eine betriebsfertige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden kann, setzt dies in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können. D. h. ein Anschluss-recht besteht (nur) dann, wenn der öffentliche Kanal bis in Höhe des Grundstücks herangeführt ist.

2. Für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegen, ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 711,- Euro festgesetzt.

 
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