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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 499/14

Datum:
15.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 499/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0515.15B499.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 L 526/14
Schlagworte:
Bürgerbegehren Fragestellung Bestimmtheit Mehrdeutigkeit
Normen:
§ 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GO NRW
Leitsätze:

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur zu bejahen, wenn dessen Zulässigkeit überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.

2. Bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens zu verneinen.

3. Die zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens führende Mehrdeutigkeit einer Fragestellung kann nicht durch Rückgriff auf die Begründung des Bürgerbegehrens beseitigt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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