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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 234/14

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 234/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0409.15B234.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 10/14
Schlagworte:
Grundverfügung Vollstreckung Duldungsverfügung
Normen:
VwVG NRW §§ 55 ff.; OBG §14
Leitsätze:

1. Bei einer an den Mieter eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gerichteten Verfügung, mit der diesem aufgegeben wird, die Beseitigung eines im Rahmen der Wasserversorgung bestehenden Fehlanschlusses durch den Vermieter auf der Grundlage einer an diesen gerichteten – vollziehbaren – Verfügung zu dulden, handelt es sich um eine auf die ordnungsrechtliche Generalklausel gestützte Ordnungsverfügung, die ihrerseits vollstreckt werden kann.

2. Dem Mieter ist es aus seiner Rechtsposition heraus verwehrt, sich gegenüber der Duldungsverfügung auf die Rechtswidrigkeit der an den Eigentümer gerichteten Grundverfügung zu berufen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

 
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