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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 233/14

Datum:
09.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 233/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0409.15B233.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 8/14
Schlagworte:
Fehlanschluss Beseitigung bestandskräftige Grundverfügung Zwangsgeldandrohung nachträgliche Veränderung der Sachlage
Normen:
VwVG NRW §§ 55 ff.
Leitsätze:

1. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen eine selbständige Zwangsgeldandrohung sind auch nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage berücksichtigungsfähig.

2. Ein Mietverhältnis kann einer Verfügung, die auf Beseitigung eines der Wasserversorgung die¬nenden Fehlanschlusses gerichtet ist, entgegenstehen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 37/14 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2013 wird angeordnet, soweit den Antragstellern darin auch die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der in den bestandskräftig gewordenen Verfügungen vom 20. Juni 2012 u. a. getroffenen Anordnung zur Beseitigung des wasserversorgungstechnischen Fehlanschlusses auf dem Grundstück „I.      Straße 255 c“ angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten der Verfahren beider Rechtszüge..

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.

 
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