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1. Die Anwesenheit von Nichtmandatsträgern im Sitzungssaal eines Rates steht in einem regelungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum in § 43 Abs. 1 GO NRW geregelten freien Mandat der Ratsmitglieder.
2. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich gerade im unmittelbaren Sitzungssaalbereich mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der freien Mandatsausübung außer den Ratsmitgliedern selbst nur noch die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes aufhalten dürfen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
3„dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Parlamentarischen Mitarbeiter der Antragstellerin, Herrn D. , während der Sitzung des Rates der Stadt E. am 24. November 2014 den Zugang zum Ratssitzungssaal zu gestatten“,
4zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Anwesenheit von Nichtmandatsträgern im Sitzungssaal des Rates steht in einem regelungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum in § 43 Abs. 1 GO NRW geregelten freien Mandat der Ratsmitglieder. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich gerade im unmittelbaren Sitzungssaalbereich mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der freien Mandatsausübung außer den Ratsmitgliedern selbst nur noch die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes aufhalten dürfen (vgl. zu den Letztgenannten § 69 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
6Allerdings sind im öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar (vgl. insoweit etwa die Regelungen in § 3 Abs. 1 der Hausordnung des Deutschen Bundestages oder in § 5 Abs. 1 der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen). Sie bedürfen aber mit Blick auf den Schutzgehalt des § 43 Abs. 1 GO NRW einer eindeutigen Regelung und rechtfertigen sich insbesondere nicht allein aus einer geübten Praxis. Da hier eine Regelung im vorbeschriebenen Sinne auf der Grundlage der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.