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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 628/14

Datum:
02.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 628/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0602.15A628.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 234/12
Schlagworte:
Ersatzzustellung Zustellung zur Unzeit Antrag auf Zulassung der Berufung Antragsbegründungsfrist Wiedereinsetzungsantrag Verschulden des Bevollmächtigten Mitwirkung einer Stationsreferendarin bei Ermittlung der Begründungsfrist
Normen:
§ 60 VwGO; § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; § 180 ZPO
Leitsätze:

1. Zur Frage der Zustellung eines Urteils zur Unzeit.

2. Ein Rechtsanwalt ist bei Bearbeitung eines Vorgangs zur Vorfrist trotz Einschaltung einer Stationsreferendarin bei der Fristberechnung verpflichtet, in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde.

 
Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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