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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 571/11

Datum:
02.04.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 571/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0402.15A571.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6711/08
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Anliegerstraße Haupterschließungsstraße Anlagenbildung Verbesserung Verstärkung des Straßenoberbaus Nutzungsdauer Ablauf der Nutzungsdauer Abwasserkanal Verschlissenheit Inlinersanierung Einschätzungsermessen der Gemeinde
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 1 und 2
Leitsätze:

1. Eine Anliegerstraße erfordert nicht, dass der Ziel- und Quellverkehr – einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs – mehr als 50 % betragen muss.

2. Die Bildung von zwei Anlagen ist sachgerecht, wenn ein Abschnitt der ausgebauten Straße als Haupterschließungsstraße und ein zweiter als Anliegerstraße einzustufen ist.

3. Eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann bei erheblicher Verstärkung des Straßenoberbaus vorliegen. Bei einer Verbesserung bedarf es nicht des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Anlage.

4. Voraussetzung für eine Verschlissenheit eines Abwasserkanals ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf. Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt nichts über die Verschlissenheit eines Kanals aus.

5. Verschlissenheit bedeutet nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit eines Abwasserkanals. Es muss noch nicht einmal die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. Verschlissenheit ist vielmehr bereits bei ei-nem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen.

6. Die Annahme einer weiteren Vollerschließung eines bereits anderweitig erschlossenen Grundstücks kann im Einzelfall daran scheitern, dass bei einem immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T.-Straße nicht möglich wäre, weil dem Vorhaben bauordnungsrechtliche (hier insbesondere § 19 Abs. 2 BauO NRW) und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.

 
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