Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 36/14

Datum:
13.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 36/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.15A36.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 34/12
Schlagworte:
Ernennung nochmalige Herstellung übliche Nutzungszeit 50 Jahre Verschlissenheit Dokumentation Überprüfungsdichte Erforderlichkeit Ausbauermessen
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2
Leitsätze:

1. Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung von mehr als 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit.

2. Bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus steht der Gemeinde ein weites Ausbauermessen zu.

3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaubaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Herstellung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist.

4. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessenspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch Kosten für die Gemeinde entstanden sind, die sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.465,12 Euro festgesetzt.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank