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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2789/13

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2789/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.15A2789.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 5261/11
Schlagworte:
Erschließungsbeitrag Vertrauensschutz Rechtsstaatsgebot Belastungsklarheit Belastungsvorhersehbarkeit Verwirkung
Leitsätze:

Das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt nicht allein die rechtsirrige Erwartung des Beitragsschuldners, der maßgebliche vorteilsbegründende Vorgang sei in tatsächlicher Hinsicht bereits seit langem abgeschlossen.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.457,98 Euro festgesetzt.

 
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