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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2064/13

Datum:
30.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2064/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0930.15A2064.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 1560/11
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Juli 2013 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.048,70 Euro festgesetzt.

 
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