Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2048/13

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2048/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0226.15A2048.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 153/11
Schlagworte:
Wasseranschlussbeitrag Außenbereich Grundstück wirtschaftliche Einheit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

1. Für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich kommt es weder alleine auf eine Baulast noch alleine auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist.

2. Daraus folgt zugleich, dass es auch nicht auf die tatsächliche Fertigstellung der Anlage ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Fertigstellung in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung erfolgt ist. Maßgeblich ist also für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 38.036,10 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank