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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1901/13

Datum:
05.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1901/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0305.15A1901.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1548/13
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Niederschlagswasserüberlassungspflicht Verzicht auf Überlassung des Niederschlagswassers eigenbetriebsähnliche Einrichtung Betriebsleitung sachliche Zuständigkeit Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs
Normen:
GG Art. 14; LWG NRW § 51a Abs. 1; LWG NRW § 53 Abs. 3a
Leitsätze:

1. Eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 ist nicht Rechtsfolge des Nachweises der gemeinwohlverträglichen Versickerungsmöglichkeit des Niederschlagswassers. Die Freistellung selbst ist Tatbestandsvoraussetzung für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht.

2. Die Freistellung ihrerseits steht im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat.

3. Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass bei einer – wie hier – getroffenen Entscheidung für eine (ohne Weiteres im Einklang mit den wasserrechtlichen Anforderungen in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW stehende) getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei, die Ablehnungsentscheidung also intendiert ist, dass also nur noch in atypischen Fall-konstellation Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt.

4. Ein verfassungsrechtlicher Rechtssatz, wonach Versickerungsentwässerung und Brauchwassergewinnungsentwässerung als satzungsmäßige Regelfälle für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu normieren sind, existiert nicht.

5. Die behördliche Zuständigkeit der Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung für die laufende Betriebsführung umfasst nicht die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss- und/oder Benutzungsverhältnisses betreffenden Rechte und Pflichten des Bürgers.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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