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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1651/12

Datum:
25.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1651/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0325.15A1651.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1637/11
Schlagworte:
Kreistag Landrat Fraktion Kreistagssitzung Beschlussfassung Vorbereitung Unterrichtungsrecht Unterrichtungspflicht Vertagung Entscheidungssperre
Normen:
KrO NRW § 26 Abs. 2, S. 1 bis 3, Abs. 4 S. 1 und 2 KrO; KrO NRW § 33 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; § 42 lit. c) KrO NRW
Leitsätze:

1. Die Pflicht des Landrats zur Vorbereitung von Kreistagsbeschlüssen gemäß § 42 lit. c) KrO NRW besteht nur gegenüber dem Rat, so dass Fraktionen oder Kreistagsmitglieder daraus keine organschaftlichen Rechte ableiten können.

2. Aus § 26 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KrO NRW können Kreistagsfraktionen keine eigenen Rechte herleiten.

3. Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen stellt kein Verbot für den Landrat und die ihm nachgeordneten Verwaltungsangehörigen auf, Fraktionen durch Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen oder durch die Teilnahme an Sitzungen behilflich zu sein. Es liegt vielmehr in den Grenzen sachgerechter Ermessensausübung, den Fraktionen ihre Arbeit entsprechend zu erleichtern.

4. Bindungen ergeben sich dann aber aus dem Gleichheitssatz: Hilfen, die einer Fraktion gewährt werden, dürfen anderen Fraktionen mit demselben Verlangen nicht vorenthalten werden.

5. Auf eine Verletzung der die ausschließliche Zuständigkeit des Kreistags für bestimmte Angelegenheiten regelnden Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW können sich Kreistagsfraktionen mangels einer ihnen insoweit zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition nicht berufen.

6. Kreistagsfraktionen steht ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW durch den Landrat und durch den Kreistag zu.

7. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit kann sich eine Kreistagsfraktion nur berufen, wenn sie sich selbst organtreu verhält.

8. Der Grundsatz der Organtreue verlangt die rechtzeitige Rüge des beabsichtigten, für rechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später im Rahmen einer Feststellungsklage nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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