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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1485/13

Datum:
14.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1485/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.15A1485.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2970/10
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag verkehrsberuhigter Bereich bautechnische Voraussetzungen
Normen:
KAG NRW § 8 II
Leitsätze:

Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion eines verkehrsberuhigten Bereichs ist nicht nur durch entsprechende Beschilderung, sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Fahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.388,78 Euro festgesetzt.

 
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