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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1179/11

Datum:
08.01.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1179/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0108.15A1179.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 7622/09
Schlagworte:
Erschließungsbeitrag Gestaltungsmissbrauch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Handelsgut
Normen:
AO § 42 Abs 1
Leitsätze:

Die Ausparzellierung und Veräußerung eines unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden 181 qm großen Vorderliegergrundstücks ist in der Regel nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO zu werten, wenn es selbständig nutzbar ist (hier gemäß Bebauungsplan als Fläche für Stellplätze und Garagen) und ein rentierliches Handelsgut darstellt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.077,04 Euro festgesetzt.

 
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