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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 465/14

Datum:
24.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 465/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1124.14B465.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 244/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gewährte Aussetzung der Vollziehung nur von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 37.795 Euro abhängig zu machen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.897,75 Euro festgesetzt.

 
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