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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
3den angegriffenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,
4für den Antragsteller einen neuen Termin für die Prüfung im Kurs 21120 Lineare Algebra II im Rahmen der Diplom-Vorprüfung festzusetzen,
5hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg.
6Dem Hauptantrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Durchführung der genannten Prüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
7Einem solchen Anordnungsanspruch steht § 32a Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Mathematik an der Antragsgenerin vom 28. März 1996 i. d. F. der Neunten Änderungssatzung vom 29. April 2013 (DPO) entgegen. Danach kann die Diplom-Vorprüfung inklusive aller erforderlichen Leistungsnachweise und Widerholungsprüfungen spätestens bis zum 31. März 2013 (Wintersemester 2012/13) abgelegt werden. Dieser Termin ist verstrichen.
8Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage dafür, nämlich §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i. d. F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477) nicht eingehalten seien. Vielmehr ist er lediglich der Auffassung, das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) begründe einen Anspruch auf Prüfungen nach dem genannten Termin, wenn die Prüfung wegen nachgewiesener Prüfungsunfähigkeit/Krankheit nicht termingerecht habe wahrgenommen werden können. Das ist falsch. Richtig ist alleine, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip ein derivatives Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen ergibt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 ‑ 6 C 16.08 ‑, BVerwGE 134, 1 Rn. 19 m. w. N.
10Daran, hier an der Hochschulleistung der Abnahme von Diplom-Vorprüfungen in seinem Studiengang, hatte der Antragsteller gleichheitsgerecht Teil. Er will aber über diese Ausbildungsressource hinaus weitere Leistungen gewährt bekommen. Einen solchen Anspruch gewährt das Verfassungsrecht nicht. Der Staat ist nicht verpflichtet, Hochschulleistungen für einen Studiengang so lange aufrecht zu erhalten, bis auch der letzte Student die Prüfung dieses Studiengangs ablegen konnte.
11Zu Unrecht meint der Antragsteller, er sei nicht gehalten gewesen, die Diplom-Vorprüfung vorher abzulegen, denn er sei berechtigt gewesen, die gewährte Frist voll auszuschöpfen. Zu Letzterem war er in der Tat berechtigt, allerdings hat er auch die Konsequenzen zu tragen, wenn ihm die Ablegung der Prüfung bis zum Fristende nicht gelingt.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat legt dabei nur die Hälfte des Auffangwertes des § 53 Abs. 2 GKG zugrunde, da es sich zwar insofern um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, als er tatsächlich Hochschulleistungen in Form einer Prüfung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstreiten will. Deren Bedeutung ist aber für den Antragsteller deutlich gemindert, da sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigerweise nur unter der auflösenden Bedingung des Erfolgs im Hauptsacheverfahren zu gewähren wäre.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.