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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1872/12

Datum:
25.09.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1872/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0925.14A1872.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 532/11
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 15.12.2009 und 21.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom18.1.2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Magisterarbeit der Klägerin durch einen neu zu bestellenden Zweitgutachter begutachten zu lassen, und verpflichtet, sodann die Klägerin über das Ergebnis der Magisterprüfung zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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