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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 689/14

Datum:
03.07.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 689/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.13E689.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 300/14
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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