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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragstellerin außerkapazitär vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2014/2015 zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, einer Zulassung stehe § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW entgegen. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, sich bei der Antragsgegnerin fristgerecht bis zum 1. Oktober 2014 um einen innerkapazitären Studienplatz beworben zu haben.
3Anders als die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt, hat das Verwaltungsgericht nicht das Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 123 VwGO, sondern das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf die seit dem 6. Juli 2013 geltende Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW (vgl. Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013, GV. NRW. S. 710) verneint. Danach sind im außerkapazitären Verfahren antragsberechtigt Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Aus dem früheren Beschluss des Senats vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 - kann die Antragstellerin deshalb zu ihren Gunsten nichts herleiten.
4Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung vom 24. September 2014 hat die Antragstellerin sich im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht um einen innerkapazitären Studienplatz bei der Antragsgegnerin beworben.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.