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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 950/14

Datum:
27.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 950/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1127.13B950.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 938/4
Leitsätze:

Erhält der Zulassungsinhaber des Originalerzeugnisses weitere Zulassungen für wirkstoffgleiche Arzneimittel mit anderen therapeutischen Indikationen, Wirkstoffstärken oder Dosierungen, sind diese Weiterentwicklungen nach dem Prinzip der Globalzulassung für die Zwecke des Unterlagenschutzes als Bestandteil der erstmaligen Zulassung für das Originalerzeugnis anzusehen.

Dass die Weiterentwicklung aufgrund eines umfassenden Antrags, unter Vorlage neuer Unterlagen und mit einer anderen Bezeichnung eigenständig zugelassen wurde, steht der Anwendung des Prinzips der Globalzulassung nicht entgegen und begründet keine selbstständige Unterlagenschutzfrist.

Für die Zulassung eines Generikums im nationalen Verfahren findet nach Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2001/83/EG das Prinzip der Globalzulassung Anwendung, wenn das Referenzarzneimittel im zentralen europäischen Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassen worden ist.

Die Übergangsregelungen im nationalen sowie im Unionsrecht, die für vor dem 5.9.2005 bzw. 30.10.2005 zugelassene Referenzarzneimittel die Fortgeltung alten Rechts anordnen, betreffen nur die Dauer der Schutzfrist, nicht hingegen die übrigen Regelungen zum Unterlagenschutz.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 550.000 Euro festgesetzt.

 
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