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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 200/14

Datum:
04.03.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 200/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0304.13B200.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1861/13
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Anordnungsgrund Anordnungsanspruch Teilhaberecht außerkapazitärer Studienplatz Antrag Dringlichkeit Zeitgrenze Geltendmachung
Normen:
VwGO §§ 60, 123,130, GG Art. 3 Abs.1, 12 Abs.1 VergabeVO NRW § 23 Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Der Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit ein sinnvoller Einstieg in das Bewerbungssemester noch möglich ist. (Änderung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Januar 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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