Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 414/11

Datum:
11.06.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 414/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0611.13A414.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3889/09
Normen:
BtMG § 3; BtMG § 5; BtMG § 6; BtMG § 9; BtMG § 15, Einheits-Übereinkommen von; 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977 Art. 28;; Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachun
Leitsätze:

1. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann das aus dem Cannabis-Hauptwirkstoff Delta-9-THC bestehende Arzneimittel „Dronabinol“ bei Multipler Sklerose eine mit Cannabis vergleichbare therapeutische Wirksamkeit aufweisen. Steht aber im Einzelfall dem an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, dessen Erkrankung durch Cannabis gelindert werden kann, kein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung, besteht ein öffentliches Interesse, stattdessen im Wege der Ausnahmeerlaubnis den Eigenanbau von Cannabis zuzulassen.

2. Die Versagungsgründe des § 5 Abs. 1 BtMG sind auf den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken modifiziert anzuwenden.

3. Art. 28 Abs. 1, 23 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.2.1977, die bei einer Erlaubniserteilung für den Anbau von Cannabis die Einrichtung einer staatlichen Stelle („Cannabis-Agentur“) vorsehen, sind im Fall der Erlaubniserteilung an eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken nicht anwendbar.

 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank