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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 351/12

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 351/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0225.13A351.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 8966/10
Leitsätze:

1. Die seit dem 1. Dezember 2012 in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, wonach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen, ist verfassungs- und unionsrechtskonform.

2. Die normative Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens in den §§ 4a bis 4e GlüStV n. F. bietet eines ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Untersagung unerlaubter Glücksspielveranstaltung im Internet steht nicht entgegen, dass das Konzessionsverfahren noch immer nicht abgeschlossen ist und in der Zwischenzeit der staatliche Lottoblock den Wettbetrieb aufrechterhält.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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