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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1973/13

Datum:
10.11.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1973/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1110.13A1973.13.00
 
Leitsätze:

Die Generalklausel § 115 Abs. 1 Satz 1 TKG ermächtigt nicht generell zur Über-wachung der Tätigkeit der Telekommunikationsunternehmen, sondern nur zu Anordnungen, mit denen die Erfüllung von telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungen nach dem 7. Teil des Telekommunikationsgesetzes sichergestellt werden soll.

Das Telekommunikationsgesetz in seiner seit dem 1.7.2013 geltenden Fassung begründet keine Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen (mehr), Auskunftsersuchen berechtigter staatlicher Stellen zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Bestandsdaten zu entsprechen. Insoweit sind allein die jeweiligen fachgesetzlichen Abrufnormen einschlägig.

§ 113 Abs. 1 TKG regelt als datenschutzrechtliche Öffnungsklausel lediglich eine Übermittlungsbefugnis der Diensteanbieter und befreit sie insoweit von den Geheimhaltungspflichten, die im Verhältnis zu ihren Kunden bestehen.

Es besteht keine generelle "Dachkompetenz" der Bundesnetzagentur, Anordnungen dazu zu treffen, wie Auskunftsersuchen der Fachbehörden – insbesondere zu dynamischen IP-Adressen – zu beantworten sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 geändert.

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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